Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Einkommensteuererklärungen ab 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie sicherlich bereits in den Medien verfolgen konnten, wurde durch das Umsatzsteuerreformgesetz 2008 mit Wirkung ab dem 01.01.2009 die sog. Abgeltungsteuer für laufende Kapitalerträge sowie für Gewinne aus der Veräußerung aus Kapitalanlagen eingeführt. Hiermit wurde eine nachhaltige Vereinfachung der Einkommensteuererklärungen ab dem Jahr 2009 angestrebt, da hierdurch die Erklärung sämtlicher genannter Erträge in der Anlage KAP nunmehr überflüssig werden sollte. Leider wurde jedoch gleichzeitig eine Vielzahl von Ausnahmen zu dieser Vereinfachung geschaffen, sodass im Ergebnis die Erstellung einer steueroptimalen Einkommensteuererklärung nicht ohne diese Bescheinigung durchgeführt werden kann. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Ausnahmetatbestände kurz vor:
1. Die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bzw. des Zinsabschlages gilt nur für Kapitaleinkünfte im Privatvermögen, somit sind Kapitalerträge, welche im Betriebsvermögen anfallen, weiterhin im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.
2. Selbst bei Abgeltung der steuerlichen Auswirkung der Kapitalerträge selbst wird die Höhe der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerermittlung zur Berechnung des Höchstbetrages der abzugsfähigen Spenden benötigt.
3. Das gleiche gilt für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen (das sind z. B. Arzt- und Krankenhauskosten) sowie der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrages sowie des Ausbildungsfreibetrages.
4. Soweit den entsprechenden Kreditinstituten keine Vollmacht zur Einbehaltung der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge erteilt wurde, ist diese Kirchensteuer durch die Erklärung sämtlicher Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärungen nunmehr nachzuversteuern.
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5. Falls das zu versteuernde Einkommen inkl. der genannten Kapitalerträge zu einem niedrigeren durchschnittlichen Steuersatz als die Abgeltungsteuer selbst führen sollte, kann durch einen entsprechenden Antrag sowie der vollständigen Erklärung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung hierdurch die Steuerbelastung mit der Abgeltungsteuer vermindert werden. Das heißt, Sie bekommen bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz eine Erstattung.
6. Da die Abgeltungsteuer nur von inländischen Banken erhoben wird und somit insbesondere nicht bei ausländischen Erträgen oder Darlehen von Privatpersonen erhoben wird, sind diese Kapitalerträge ebenfalls zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
7. Sofern der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 € pro Person (somit 1.602,00 € bei Ehegatten) nicht im Rahmen einer Freistellungserklärung bereits im Rahmen der Ab-geltungsteuer geltend gemacht wurde, kann dies durch Nacherklärung der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.
8. Sofern die Kapitalerträge an eine nahestehende Person oder bei einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) an einen Anteilseigner gezahlt werden, welcher mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kommt die Abgeltungsteuer ebenfalls nicht zur Anwendung mit der Folge, dass diese Kapitalerträge ebenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung einzeln erklärt werden müssen.
Wie Sie aus dieser nicht abschließenden Aufzählung ersehen können, ist es uns ohne Vorlage sämtlicher Bescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitalanlagen nicht möglich, das für Sie steuerlich optimale Ergebnis zu erzielen. Wir haben größtes Verständnis dafür, dass Ihnen die alljährliche Zusammenstellung der Belege über Kapitalerträge lästig ist; wir wollen aber das für Sie optimale Ergebnis ermitteln.
Wir bitten Sie daher, uns entsprechend den Vorjahren auch weiterhin sämtliche Belege dieser Art zur Verfügung zu stellen.
Für weitere Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
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