Grenzüberschreitende Sachverhalte bereiten in der Umsatzsteuer schon seit jeher Probleme. Dabei wird zwischen Lieferungen und Dienstleistungen (umsatzsteuerlich "sonstige Leistungen" genannt) unterschieden.
Die für Lieferungen geltenden Grundregeln haben sich nicht geändert:
- Lieferungen, die im Inland ausgeführt werden, unterliegen auch der deutschen Umsatzsteuer.
- für Lieferungen an Unternehmer in einen anderen Staat sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen ausschlaggebend. (im Inland umsatzsteuerfrei)
Für Dienstleistungen hingegen wurden ab mit dem Jahressteuergesetz 2009 - gültig ab 2010 - neue Regelungen eingeführt:
- werden diese Leistungen an ein anderes Unternehmen erbracht, dann ist künftig der Sitz des Kunden ausschlaggebend. Nach diesem Empfängerortprinzip werden künftig zum Beispiel Beratungs-, Gutachter- oder Reparaturleistungen im Ausland steuerpflichtig, wenn der Auftrag von dort kam.
Man darf dann davon ausgehen, dass der Auftraggeber ein Unternehmer ist, wenn er über ein ID - Nummer verfügt / bzw. diese angibt. Die Rechnung erfolgt dann ohne Umsatzsteuer. Stattdessen muß der ausländische Kunde die Leistungen nach den jeweiligen Bestimmungen versteuern. Zusammen mit dem lokalen Vorsteuerabzug hebt sich dies in der Regel auf.
Ausgenommen hiervon sind Leistungen an einem Grundstück, grenzüberschreitende Personenbeförderungen, Restaurations- und Verpflegungsleistungen sowie sowie die Vermietung von PKWs.
Bei Leistungen an Privatleute bleibt es dabei, dass dies am Sitzort des leistenden Unternehmers versteuert werden müssen.
Zu weiteren Details werden wir in Kürze ein Sonder-Infoblatt ins Internet stellen.
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