Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2008 festgestellt, dass eine Barzahlung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 ESTG ausschließt.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (auf Antrag) um 20%, höchstens 600€ (und ab 2009 1200€) für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Darunter fallen Handwerkerleistungen z. B. für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen in einem inländischen Haushalt.
Dokumentiert werden muß der Antrag durch Vorlage einer Rechnung und Beleg der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Der Senat führt dazu aus, dass es ja das Ziel des Gesetzgebers war, die Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen. Dazu sei die geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorganges zulässig.
Kommentar: Auch eine Barzahlung müßte durch Quittung belegt werden; wieso hier die bankmäßige Dokumentation eher zielführend sein soll ist völlig unverständlich und auch nicht gerade Ausdruck des immer wieder beschworenen Bürokratieabbaus.
Die komplette Vorschrift ist eine Illusion des Gesetzgebers:
1. ist nicht ersichtlich, wiese die Förderung nur für den Dienstleistungsanteil gewährt wird,
2. schließt sie nicht aus, dass Leistungsteile schwarz abgerechnet werden und
3. ist der Begriff "haushaltnahe Dienstleistung" gesetzgeberisch viel zu vage definiert. |