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News ausdrucken Unser Mailing in Sachen Dienstleistungen durch Baumschulbetriebe vom 25.08. hier nochmals zum Download! (24.09.2009 deutsch ) zurück zur Übersicht
Kategorie: Umsatzsteuer


Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr,

Sie haben sich vor einiger Zeit in unsere Mailing-Liste eingetragen. Dadurch haben Sie den Vorteil, dass sie über aktuellste Entwicklungen im steuerlichen, juristischen und betriebswirtschaftlichen Bereich immer direkt informiert werden. Bitte beachten Sie, dass die Informationen für Ihren privaten Gebrauch freigestellt sind. Einer Nutzung für betriebliche oder dienstliche / journalistische Zwecke stimmen wir zu; wir bitten dann aber um vollständige Angabe der Urheber.

Baumlieferung und Einpflanzen als selbständige Leistungen

In einem Aufsicht erregenden Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BeckRS 2009, 24003746 hat der BFH jetzt eindeutig entschieden, daß bei Baumschulen die reine Pflanzenlieferung und die Leistung des Einpflanzens als getrennte Leistungen behandelt werden können, wobei für die Pflanzenlieferung ermäßigt (7%) und das Einpflanzen mit 19% zu besteuern wären. Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet zurückgewiesen. "Das Einpflanzen sei aus der Sicht nach der Rechtsprechung des EuGH (Europäischen Gerichtshofes) für sich allein als sonstige Leistung zu werten und verliere durch die vorhergehende Pflanzenlieferung nicht seine Selbständigkeit."

Damit wird ein heerer Grundsatz des Deutschen Umsatzsteuerechtes nach und nach fallen gelassen:

der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wonach in diesen Fällen eine einheitliche Gesamtleistung (mit 19% UST auch auf die Pflanzen) vorlag, wurde schon im sogenannten "Saatguturteil" durchbrochen und jetzt erneut nicht angewendet.

Dieses Urteil wird weitreichende Auswirkungen auch auf weitere Werklieferungen haben, wie zum Beispiel Galabau-Leistungen oder Friedhofsleistungen.

Wir können noch nicht dazu raten, diesem Urteil gemäß die Rechnungsschreibung konsequent umzustellen, weil wir nicht wissen, wie die Finanzverwaltung dieses Urteil umsetzen wird. Wer die angefügten Details des Urteils genau liest wird feststellen, dass in diesen Fällen der Wert der Pflanzenlieferungen regelmäßig höher war als der der reinen Dienstleistung. Nicht erkennbar ist allerdings, ob dies auf die Trennbarkeit von Lieferung und Dienstleistung einen Einfluß haben soll.

Weiterhin gehen wir konsequenterweise davon aus, dass bei einem pauschlierenden ebenfalls eine Lieferung (mit 10,7% UST) sowie eine sonstige Leistung an einen Nichtlandwirt (mit 19% UST) vorliegt. Seit Umsetzung des sogenannten Hofladenurteils stellen derart gemischte Umsatzsteuersätze keine Besonderheit mehr dar.

In allen noch offenen Fällen zum Beispiel bei laufenden Betriebsprüfungen stellt dieses Urteil aber in jedem Fall eine wertvolle Argumentationshilfe dar.

Mit freundlichen Grüßen aus Karlsruhe 

Ihre

Burkart . Völlinger & Partner 
      Steuerberater • Rechtsanwalt


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