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Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft (17.08.2009
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| Kategorie: Einkommensteuer |
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Wenn die Ehegatten von Land- und Forstwirten Grundstücke besitzen ist Vorsicht geboten.
Schon in ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen und gemeinsame Bewirtschaftung zur Annahme einer "konkludenten Mitunternehmerschaft". Das heißt im Klartext, dass man davon ausgeht, dass ein einziger landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, den beide Ehepartner in einer Gesellschaft bewirtschaften.
Das hat weitreichende Konsequenzen. Insbesondere unterliegt dadurch der Wertzuwachs der Ehegattengrundstücke der Besteuerung.
Wir empfehlen in diesen Fällen Abschluß und sachgemäße Durchführung von Pachtverträgen. |
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