 |
Gewerbesteuer - wann werde ich belastet? (22.06.2009
) |
zurück zur Übersicht |
| Kategorie: Gewerbesteuer |
|
Mehr und mehr land- und forstwirtschaftliche Betriebe optieren als Folge des Erlasses zum sogenannten "zweiten Hofladenurteil" zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung.
Damit sind sie steuerrechtlich zunächst wieterhin land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Bei weiterer Zunahme der Handelsumsätze oder Dienstleistungen droht jedoch insgesamt die Gewerblichkeit. Durch die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb stellt zumindest die Gewerbesteuer in einer Vielzahl der Fälle keine effektive Mehrbelastung mehr dar. Mit Wirkung ab 2008 wurde ( bei gleichzeitiger Abschaffung des Betriebsausgabenabzuges) der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Dadurch wird bis zu einem Hebesatz von 400 eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erreicht.
Neu eingeführt wurde gleichzeitig eine Begrenzung der Gewerbesteueranrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer; bei Gemeinden mit sehr niedrigem Hebesatz kann damit keine Überkompensation mehr eintreten.
Problematisch bleiben folgende beiden Fälle:
- der Gewerbebetrieb (oder die Beteiligung daran) erzielt Verluste, so dass keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Durch Hinzurechnungen enteht trotzdem Gewerbesteuer. Hinzurechnungen in diesem Sinne sind zum Beispiel
- 1/4 der bezahlten Schuldzinsen
- 1/4 der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
- 13/20 von Mieten und Pachtzahlungen einschließlich gezahlter Leasingraten
- 1/4 der Zahlungen für Lizensen (wohl auch inclusive Sortenschutzrechten)
- aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung oder auch aus einem anderen Betrieb) entsteht keine Einkommensteuer. Hier läuft die Entlastung ins Leere und die Gewerbesteuermehrbelastung bleibt bestehen.
In diesen beiden Fällen sollte die steuerliche Optimierung geprüft werden. |
|