Home (Startseite)
wir über uns
Leistungen
unser Team
Team in Karlsruhe
Team in Freiburg
Aktuell
Fachbeiträge
Service
Mandantenrundschreiben
Unsere Mailingliste
Downloads
Gartenbauberatung
Gastmodul
Nachfolger gesucht
Kontakt
Impressum
Anfahrt
Links
Termine
suche

Aktuelle Infos

Bitte beachten Sie unsere aktuellen Mandantenrundschreiben mit vielen Tips und Anregungen.
In etwa vierteljährlichen Abständen informieren wir dort über neueste Trends im Steuerrecht.

Umfangreichere Informationen wie Merkblätter, Vorträge usw. finden Sie unter Downloads.

Daneben stellen wir wir Ihnen hier Sondermitteilungen - sortiert nach Wissens- und Interessengebieten - zur aktuellen Information ins Internet.

Wenn Sie laufend und mühelos über neueste Daten und Fakten informiert werden wollen. Tragen Sie sich in unsere Mailingliste ein!

News ausdrucken Gewerbesteuer - wann werde ich belastet? (22.06.2009 deutsch ) zurück zur Übersicht
Kategorie: Gewerbesteuer

Mehr und mehr land- und forstwirtschaftliche Betriebe optieren als Folge des Erlasses zum sogenannten "zweiten Hofladenurteil" zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung.

Damit sind sie steuerrechtlich zunächst wieterhin land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Bei weiterer Zunahme der Handelsumsätze oder Dienstleistungen droht jedoch insgesamt die Gewerblichkeit. Durch die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb stellt zumindest die Gewerbesteuer in einer Vielzahl der Fälle keine effektive Mehrbelastung mehr dar. Mit Wirkung ab 2008 wurde ( bei gleichzeitiger Abschaffung des Betriebsausgabenabzuges) der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Dadurch wird bis zu einem Hebesatz von 400 eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erreicht.

Neu eingeführt wurde gleichzeitig eine Begrenzung der Gewerbesteueranrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer; bei Gemeinden mit sehr niedrigem Hebesatz kann damit keine Überkompensation mehr eintreten.

Problematisch bleiben folgende beiden Fälle:

  • der Gewerbebetrieb (oder die Beteiligung daran) erzielt Verluste, so dass keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Durch Hinzurechnungen enteht trotzdem Gewerbesteuer. Hinzurechnungen in diesem Sinne sind zum Beispiel
    - 1/4 der bezahlten Schuldzinsen
    - 1/4 der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
    - 13/20 von Mieten und Pachtzahlungen einschließlich gezahlter Leasingraten
    - 1/4 der Zahlungen für Lizensen (wohl auch inclusive Sortenschutzrechten)
  • aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung oder auch aus einem anderen Betrieb) entsteht keine Einkommensteuer. Hier läuft die Entlastung ins Leere und die Gewerbesteuermehrbelastung bleibt bestehen.

In diesen beiden Fällen sollte die steuerliche Optimierung geprüft werden.