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News ausdrucken Was ist der richtige Umsatzsteuersatz bei bepflanzten Schalen im Blumenhandel? (13.03.2009 deutsch ) zurück zur Übersicht
Kategorie: Umsatzsteuer

Vor kurzem ging eine Anfrage mit folgendem Inhalt bei uns ein, die eine für viele Gärtner offene Frage ansprach:
Wie entscheidet man bei Pflanzschalen, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist?


Sehr geehrter Herr ....,

in der Anlage habe ich die entsprechenden Auszüge zum BMF - Schreiben hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes herauskopiert, soweit sie den Zierpflanzenbau betreffen. (Weitere Aussagen gibt es hier entsprechend zu Obst, Gemüse und Lebensmittel).
 
Was Sie geschildert haben nennt man umsatzsteuerlich eine Warenzusammenstellung.
 
Hier gehen die Finanzbehörden davon aus, dass der "charakterbildende" Bestandteil ausschlaggebend für den Steuersatz ist. Reines Befördern würde den Steuersatz immer noch nicht ändern.
Demnach ist es bei Pflanzschalen nie denkbar, dass die darin befindlichen Pflanzen gesondert (mit 7%) und der Rest mit 19% berechnet wird, da aus Sicht des Käufers die Schale als solche einen einheitlichen Gegenstand darstellt.
Wie Sie meinen Ergänzungen in dem Schreiben entnehmen können, ist diese Verwaltungsanweisung aber nicht frei von Widersprüchen.
Da werden auf Seite 3 Warenumschließungen wie Kübel und Pflanzschalen (in welche die Gewächse eingepflanzt sind) als nicht begünstigt bezeichnet, während es weiter unten auf Seite 4 heißt, dass Hydrokulturen begünstigt sind, soweit der Wert des Kulturgefäßes am Gesamtentgelt nicht überwiegt.
 
Ja was denn nun?
 
Wir wenden den letzgenannten Satz auch auf Schalen mit Erde an, da es ja nicht sein kann, dass Pflanzen in einem künstlichen Substrat begünstigt sind und welche in Erde nicht.
Und wenn der Wert der Pflanzen überwiegt ist insgesamt der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden.
 
Soweit die Arbeit des Einpflanzens aber gesondert berechnet wird würde ich die Ausführungen in diesem Schreiben so interpretieren, dass dann insgeamt der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden wäre.
Weitere Ausführungen finden Sie im Text zu Blumensträußen, Adventskränzen etc.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit etwas mehr Klarheit verschaffen konnte. Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
 
Andreas Völlinger


Auszug aus dem BMF - Schreiben vom 5.08.2004:

„Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf” im Sinne der AV 3b 2. Alternative sind dagegen solche Zusammenstellungen, die

  1. aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen,
  2. aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und
  3. so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z.B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen oder auf Unterlagen).

Derartige Waren werden ebenfalls nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei Warensortimenten bestehend aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und sog. „Non-Food-Artikeln” (insbesondere Spielzeug) nicht um „Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf” im Sinne der AV 3b handelt, da diese Zusammenstellungen nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt werden.

14

Falls die Voraussetzungen für die Einreihung nach der AV 3b nicht vorliegen, sind die aus verschiedenen Waren bestehenden Zusammenstellungen getrennt einzureihen.

Dies führt dazu, dass z.B. bei Zusammenstellungen von Süßigkeiten und Spielzeug auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil des Entgelts der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Hierunter fallen z.B. Süßigkeiten und Spielzeug, die gemeinsam in einer Kunststoffkugel verpackt sind. Auch Spielzeug, Kuscheltiere, Kunststoff-Osterhasen usw., die mit Süßigkeiten zusammen in einem Faltkarton oder einer Klarsichtfolie verpackt sind, gehören hierzu.

 

 

 

34

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (Position 0601) (Nr. 6 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 0601. Hierzu gehören lebende (ruhende, im Wachstum oder in Blüte befindliche) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, die gewöhnlich von Gärtnereien, vom Samenfachhandel oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden (z.B. Orchideen, Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Anthurien, Clivien, Dahlien, Schneeglöckchen, Gladiolen) sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln. Hierher gehören auch lebende Bulben, Zwiebeln usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden, wie Wurzelstöcke vom Rhabarber und vom Spargel.

35

Als unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerbegünstigten Lieferungen von Pflanzen- und Pflanzenteilen (Nr. 6 bis 9 der Anlage 2) sind anzusehen:

1.     Verpacken und Befördern bzw. Versenden der Ware

Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung liegt nicht vor, wenn außer dem Verpacken und Befördern bzw. Versenden der Ware weitere Tätigkeiten, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z.B. das Einsetzen der Pflanze in das Erdreich und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten) erbracht werden. In diesen Fällen besteht die gesamte Leistung in einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG), die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

Ob bestimmte Umsätze Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen (sonstige Leistungen) sind, richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

Bei einer Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, hängt die Qualifizierung als einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung davon ab, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. In der Regel ist jede Lieferung und jede Dienstleistung (sonstige Leistung) als eigene selbstständige Leistung zu betrachten.

So erbringt ein Unternehmer, der einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, umsatzsteuerrechtlich zwei separate Leistungen (Lieferung von Saatgut zum ermäßigten Steuersatz und Einsaat zum Regelsteuersatz), wenn die Saatgutlieferung bereits vom Preis her so gewichtig ist, dass sie nicht in einer einheitlichen Dienstleistung aufgeht (vgl. Tz. 62).

Widerspruch!!??                 

 

 

Anders sind jedoch die Grabpflegeleistungen zu beurteilen, bei denen der Lieferung der Pflanzen kein selbstständiger rechtlicher Gehalt beigemessen wird (vgl. Tz. 40, 41).

  1. die Abgabe üblicher Warenumschließungen, die unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert haben (z.B. Ton- oder Plastiktöpfe und -schalen, Kübel, Körbe, Kästen und andere übliche Behälter, in welche die Gewächse eingepflanzt sind) Zierübertöpfe, Vasen und Blumensteckschalen (z.B. aus Keramik) sind im Allgemeinen nicht mehr als Gegenstand einer Nebenleistung anzusehen.

...Und damit mit 19% zu versteuern !!      

 

 

3.      die Verwendung üblicher Zutaten und Nebensachen, wie z.B. Bindedraht, Bänder, Papiermanschetten und Kranzschleifen

Nicht als eine unselbstständige Nebenleistung, sondern als Hauptleistung anzusehen sind Lieferungen von Blumenerde, Pflanzendünger, Pflanzennahrung, Pflanzenpflegemittel, Pflanzenschutzmittel, Glaswaren, Keramikwaren, Korbwaren, Kupferwaren, Geschenkartikel und kunstgewerbliche Gegenstände. Pflanzendünger kann jedoch unter Nr. 45 der Anlage 2 fallen (vgl. Tz. 143, 144).

Bezüglich der Zusammenstellung von unterschiedlich zu tarifierenden Erzeugnissen (z.B.  Blume  mit Ziertopf) wird auf Tz. 13 verwiesen. Zur Behandlung von Hydrokulturen vgl. Tz. 39

38

Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel (Position 0602) (Nr. 7 der Anlage 2)

Begünstigt sind alle Erzeugnisse der Position 0602. Hierzu gehören lebende Pflanzen, die keine Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstöcke bilden und die gewöhnlich von Gärtnereien oder Baumschulen für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden, insbesondere

  1. Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze, Ziergehölze usw.) einschließlich Unterlagen zum Veredeln
  2. Pflanzen aller Art zum Pikieren oder Umpflanzen
  3. lebende Wurzeln (ausgenommen Wurzelknollen der Position 0601)
  4. Stecklinge, unbewurzelt, Pfropfreiser und Ableger, Schösslinge
  5. Pilzmyzel, auch in Erde oder mit pflanzlichen Stoffen vermischt

Die hierher gehörenden Bäume, Sträucher und anderen Pflanzen können auch Erdballen haben oder in Töpfe, Kübel, Körbe oder andere übliche Behälter gepflanzt sein.

39

Hydrokulturen (bestehend aus Hydropflanze, Kulturtopf, Wasserstandsanzeiger sowie einem Kulturgefäß, in das der Kulturtopf mit Pflanze eingesetzt wird) sind aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren. Aus Vereinfachungsgründen sind Hydrokulturen insgesamt begünstigt, wenn das Kulturgefäß aus Kunststoff oder Keramik besteht. Das gilt auch bei einem anderen Kulturgefäß, wenn dessen Anteil am Gesamtentgelt nicht überwiegt.

 

Das heißt unseres Erachtens: Hydrokulturen bestehen aus Pflanze, Substrat und Gefäß. Wenn nach obiger Definition bei Hydrokulturen die Gesamtlieferung ermäßigt mit 7% besteuert werden kann, wenn der Wert des Gefäßes nicht überwiegt, gilt das auch für andere Pflanzen und Schalen.                                                                                                                

 

 

Insgesamt nicht begünstigt ist eine Hydrokultur, wenn der auf ein anderes Kulturgefäß entfallende Anteil am Gesamtentgelt überwiegt.

Werden die Einzelteile von Hydrokulturen getrennt geliefert, so fällt nur die Hydropflanze unter die Steuerermäßigung. Die übrigen Teile unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch, wenn ein Abnehmer die getrennt angebotenen Teile erwirbt und nach dem Kauf zusammensetzt.

Der Unternehmer genügt seinen Aufzeichnungspflichten, wenn er bei begünstigten Hydrokulturen die Bezeichnung des Kulturgefäßes (bei Gefäßen aus Kunststoff oder Keramik) bzw. den auf das Kulturgefäß entfallenden Anteil am Gesamtentgelt angibt. Die Angaben können auch in den entsprechenden Belegen enthalten sein, wenn darauf in den Aufzeichnungen hingewiesen wird.

40

Mit Ausnahme der Anzucht von Pflanzen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist auf sonstige Leistungen (einschließlich der Werkleistungen) der allgemeine Steuersatz anzuwenden (vgl. Tz. 2). Die Grabpflege durch Gärtnereien, Friedhofsgärtnereien usw. unterliegt deshalb als sonstige Leistung bzw. Werkleistung insgesamt dem allgemeinen Steuersatz, auch wenn dabei begünstigte Gegenstände verwendet werden.

Wird Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung oder eines verzinslichen Darlehens führen

41

Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Pflanzen usw. liegt nur vor, wenn der Unternehmer außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z.B. das Einpflanzen und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten).

Zur Lieferung und Einsaat von Saatgut vgl. jedoch Tz. 35, 62.

Pflanzt dagegen ein Gärtner, Friedhofsgärtner usw. von ihm gelieferte Pflanzen auftragsgemäß in das Erdreich ein oder führt er weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang aus, so handelt es sich um eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG), die im Erstellen einer nicht begünstigten Garten- bzw. Grabanlage besteht. Das Gleiche gilt für das Eindecken von Gräbern mit Tannengrün usw. Auf diese Werklieferungen ist insgesamt der allgemeine Steuersatz anzuwenden, auch wenn dabei begünstigte Gegenstände verwendet werden.

Wegen der Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.

42

 Blumen  und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603) (Nr. 8 der Anlage)

Begünstigt sind nur frische geschnittene Blüten und Blütenknospen zu Binde- oder Zierzwecken (aus Position 0603), die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden. Hierzu gehören auch Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Erzeugnisse aus frischen Blüten und Blütenknospen ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen, so lange diese als Nebensache angesehen werden können (wie Körbe, Bänder, Kranzschleifen, Papierausstattungen, Bindedraht und dergleichen), ferner Blüten und Blütenknospen, deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde (z.B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen), sofern diese Erzeugnisse frisch sind.

43

Nach Nr. 8 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

  1. getrocknete, gebleichte, gefärbte, imprägnierte oder anders bearbeitete Blüten und Blütenknospen (aus Position 0603)
  2. Blüten und Blütenknospen, die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt, z.B. welke Rosenblüten (aus Position 1211)
  3. Stängel und Blätter von Sonnenblumen und Reseda (ohne Blüten) sowie Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten (Positionen 1404 bzw. 1401)

44

Bestattungsunternehmen erbringen regelmäßig gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Auf die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Erzeugnissen, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) frischer  Blumen  in Vasen.

Wegen der Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.

45

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0604) (Nr. 9 der Anlage 2)

Begünstigt sind nur frische Erzeugnisse aus Position 0604 zu Binde- oder Zierzwecken, die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden. Dazu gehören auch Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Körbe und ähnliche Erzeugnisse aus frischem Blattwerk usw. Die Verwendung von Zutaten aus anderen Stoffen (z.B. aus getrockneten Pflanzenteilen) ist unschädlich, sofern die Sträuße, Kränze usw. nach ihrem wesentlichen Charakter als frische Erzeugnisse des Blumenhandels anzusehen sind. Wegen der Behandlung von Nebenleistungen vgl. Tz. 7, 35.

46

Im Einzelnen sind nach Nr. 9 der Anlage 2 begünstigt:

1.      frische Rentierflechte - sog. Islandmoos - (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris), nicht jedoch Isländisches Moos (Cetravia islandica)

Trockenmoos wird durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos.

  1. Weihnachtsbäume, geschnitten oder mit Wurzeln, soweit sie zur Wiedereinpflanzung nicht geeignet sind (lebende Bäume mit Ballen, die zur Wiedereinpflanzung geeignet sind, sind nach Nr. 7 der Anlage 2 begünstigt (vgl. Tz. 38)), frisches Tannengrün sowie Gebinde aus Tannengrün und frischem Blattwerk, blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes oder frische Zapfen von Nadelbäumen

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Nach Nr. 9 der Anlage 2 sind nicht begünstigt:

1.      Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, die getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet sind (aus Position 0604), z.B. gefärbte Blütenköpfe der Weberkarde oder getrocknete Rentierflechte

Dazu gehören z.B. Adventskränze und Adventsgestecke, die überwiegend aus natürlichen Koniferen-Zapfen mit natürlichen getrockneten und grüngefärbten Zweigen bestehen und mit künstlichen Früchten als Verzierung sowie mit Kerzenhaltern und Kerzen versehen sind. Soweit frisches Material charakterbestimmend ist, sind die Adventskränze und -gestecke jedoch begünstigt.

2.      Blattwerk, Blätter usw., die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt (aus Position 1211)

Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee fallen jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 (vgl. Tz. 82).

  1. pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben (aus Position 1404)
  2. pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (aus Position 1401)
  3. irländisches Moos (Kapitel 14)
  4. trockene gemähte Heidekrautpflanzen, in Bündeln oder lose, die insbesondere als Baumaterial für Wasserbaumaßnahmen verwendet werden
  5. Unterlagen aus Stroh und Draht (sog. Römer) für die Herstellung von Kränzen
  6. „Strohmobiles” (Kränze aus geflochtenem Stroh zum Aufhängen an der Decke)